Vereinssatzung der AGHPT e.V.

Aktualisierung vom 19.03.2023

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Humanistische Psychotherapie e.V.“ ( AGHPT e.V. ).
Er ist ein „eingetragener Verein“ und hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 1.1 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(Hinweis: Das zuständige Finanzamt hat die Gemeinnützigkeit derzeit noch nicht anerkannt. Solange gilt: Als nicht gemeinnütziger Verein sind wir nicht berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. Sie erhalten jedoch eine Einzahlungsbestätigung, die steuerlich meist als „Sonderausgaben als berufsständige Versorgungsaufwendungen“ oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können.)

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Humanistische Psychotherapie e.V.“ ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen der Humanistisch-psychotherapeutischen Grundorientierung sowie der öffentlichen Gesundheitspflege (nach § 52 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Verbreitung der Humanistischen Psychotherapie als Grundorientierung und Verfahrensgruppe.
  2. Dies beinhaltet u.a. die Sichtung von Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, von Forschungsarbeit und von der Anwendung unterschiedlicher Herangehensweisen der humanistischen Psychotherapie
  3. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Wissenschaft, Theorie und Praxis von humanistischer Grundorientierung in der Psychotherapie und angrenzenden Bereichen
  4. Förderung der humanistischen Psychotherapie als Behandlungskonzept für Menschen in therapeutischen Situationen
  5. Austausch und Vernetzung der im Bereich Humanistischer Psychotherapie tätigen Personen
  6. Schulungen, Fort-, Aus- und Weiterbildung von Personen, die hierzu gesetzlich berechtigt sind
  7. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen wie Tagungen, Kongresse, Symposien.
  8. Förderung von Anwendungsformen humanistischer Psychotherapie wie Einzelpsychotherapie, Gruppenpsychotherapie, Einzelsupervision, Gruppensupervision.
  9. Förderung der Möglichkeiten für humanistisch Psychotherapeut*innen beruflich tätig zu werden.
  10. Interessensvertretung gegenüber Gremien, Verbänden und Entscheidungsträgern
  11. Berufs- und sozialrechtliche Anerkennung der humanistischen Psychotherapie

§ 3 Mitgliedschaft und Stimmrecht

  1. Institutionelle Mitglieder
    Institutionelle Mitglieder können Berufs- und Fachverbände im Bereich der Humanistischen Psychotherapie werden. Sie bestimmen eine oder zwei Personen für die Vertretung in der AGHPT e.V..
    Jedes Institutionelle Mitglied hat eine Stimme bei Entscheidungen auf der Mitgliederversammlung. Nur institutionelle Mitglieder haben ein Stimmrecht.
  2. Persönliche Mitglieder
    Neben den Institutionellen Mitgliedern können natürliche Personen persönliche Mitglieder werden. Voraussetzung ist das Interesse an der Humanistischen Psychotherapie. Die Persönlichen Mitglieder haben Rederecht, Antragsrecht, aber kein Abstimmungsrecht. Persönliche Mitglieder können vom Vorstand eingeladen werden, einzelne Projekte vorzubereiten, zu erarbeiten oder Entscheidungen der MV auszuführen. Berichterstattung und Rückkopplungsprozesse an den Vorstand müssen regelmäßig stattfinden.
  3. Fördernde Mitglieder
    Natürliche Personen und Institutionen können Fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch einen finanziellen Beitrag. Sie haben Rederecht, Antragsrecht, aber kein Abstimmungsrecht.
  4. Ehrenmitglieder
    Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands von der ordentlichen Mitgliederversammlung an natürliche Personen verliehen werden, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele des Vereins gefördert oder auf dem Gebiet der Humanistischen Psychotherapie, ihrer Weiterentwicklung und Verbreitung außerordentliche Verdienste erworben haben.
    Über die Ernennung als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben Rederecht, Antragsrecht, aber kein Abstimmungsrecht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag als Institutionelles Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.
Über die Aufnahme von Persönlichen Mitgliedern und Fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Aktueller Stand Ordentliche Mitglieder:
siehe Veröffentlichung auf der der AGHPT-Homepage

Sofern von den Personen gewünscht siehe Veröffentlichungen auf der AGHPT-Homepage.

Aktueller Stand: Einzelmitglieder, Fördermitglieder


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt eine Bewerberin / ein Bewerber für den Fall der Aufnahme die Bestimmungen dieser Satzung an.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen, sein Ansehen zu wahren, sowie die Beschlüsse und Auflagen der Vereinsorgane zu befolgen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung des institutionellen Mitglieds mit Ablauf des Kalenderjahres.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit oder die Art und Weise der Zahlung regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.

Die Beitragsordnung der AGHPT e.V. wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rund­schreiben in elektronischer Form (E-Mail) bekanntgegeben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Gremien.

  1. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Alle Mitglieder werden schriftlich jeweils 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand eingeladen.

Die Tagesordnung berücksichtigt die eingereichten Tagesordnungswünsche der ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Bei Bedarf kann eine Mitgliederversammlung auch online abgehalten werden.
Entscheidungen können durch Online-Abstimmung mit Fristsetzung erfolgen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands
  • die Wahl von Kassenprüfer*innen
  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Festsetzung von Beiträgen
  • die Definition von Arbeitsbereichen und die Besetzung der entsprechenden Arbeitsgruppen
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Entscheidung über Ausschlüsse aus dem Verein
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

  1. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden sowie mindestens einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder können nur Personen von Berufs- und Fachverbänden werden, die stimmberechtigte institutionelle Mitglieder sind.

Die Vorsitzende/der Vorsitzende sowie die Stellvertreter und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter der Verbände für mindestens ein Jahr gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

  • die Leitung der Mitgliederversammlungen.
  • die Vertretung des Vereins nach außen.
  • der Vorstand kann Aufgaben an Gremien/AG‘s delegieren, hierin kann auch eine Außenvertretung eingeschlossen sein.
  • die jährliche Berichterstattung über die Aktivitäten des Vorstands.
  • die Vorlage des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Jahres und des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.

Die Vorstandstätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Hiervon abweichend kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 9 Änderung der Satzung

Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden institutionellen Mitglieder beschlossen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden institutionellen Mitglieder beschlossen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Organisation zwecks Verwendung für öffentliche Gesundheitspflege.

Berlin, den 19.03.2023